Gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über den Schutz der Verbraucherrechte“ Nr. 90-3 vom 9. Januar 2002 ist die Einrichtung verpflichtet, eine Gewährleistungsfrist für bezahlte zahnärztliche Leistungen festzulegen. Diese Verordnung bestimmt die Bedingungen der Garantie für bezahlte zahnärztliche Leistungen und das Verfahren für ihre Erbringung.
Garantie ist eine Verpflichtung gegenüber dem Patienten für eine bestimmte Art von zahnärztlicher Leistung.
Gewährleistungsfrist ist die Zeit, während der diese Verpflichtung erfüllt wird.
1. Gewährleistungszeitraum und Gewährleistungsbedingungen für kostenpflichtige zahnärztliche therapeutische Leistungen.
1.1. Beim Setzen von Siegeln aus Komposit-Fotopolymeren wird eine Garantie von 12 Monaten gewährt. Es gilt für:
- Klasse I nach Schwarz, kariöse Höhle bis ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- Klasse II nach Schwarz, kariöse Höhle bis ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- Klasse III nach Schwarz, kariöse Höhle bis ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- IV-Klasse nach Schwarz, kariöse Höhle bis ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- V-Klasse nach Schwarz, Karieshöhle bis ½ Mundhygiene ONI-S=0,6.
1.2. Beim Aufbringen von Versiegelungen aus Photopolymer-Verbundwerkstoffen wird eine Garantie von 6 Monaten gewährt. Es gilt für:
- Klasse I nach Black, Karies mehr als ½, Mundhygiene ONI-S=0,6;
- Klasse II nach Schwarz, kariöse Höhle mehr als ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- Klasse III nach Schwarz, kariöse Höhle mehr als ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- Klasse IV nach Schwarz, kariöse Höhle mehr als ½ Mundhygiene ONI-S=0,6;
- V-Klasse nach Schwarz, kariöse Höhle mehr als ½ Mundhygiene ONI-S=0,6.
Hinweis:
Diese Zeiträume werden für Patienten mit ein- und mehrfach stabilisierter oder langsam fortschreitender Karies empfohlen.
Bei KPU 13-18 – verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um 30 %;
Bei KPU über 18 – verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um 50%.
2. In den folgenden Fällen wird keine Garantie gewährt:
2.1 Die Mundhygiene ist unbefriedigend oder schlecht (OHI-S über 0,6);
2.2. Endodontische Behandlung von Zähnen sowie endodontische Behandlung von schwierigen und (oder) stark gekrümmten Wurzelkanälen;
2.3. Wegen komplizierter Karies behandelte Zähne und erneute Behandlung;
2.4. Bisspathologie: gerade, offen, tief, quer, mesial, distal;
2.5. Pathologische Abnutzung;
2.6. Behandlung von Milchzähnen;
2.7. Beweglichkeit der Zähne I und II Grad;
2.8. Die Lage der kariösen Höhle unterhalb des Zahnfleischniveaus mit Wurzelkaries;
2.9. Beim Aufhellen von Zähnen;
2.10. Mit parodontaler Behandlung;
2.11. Bei der Versorgung von Zähnen, die durch prothetische Antagonistenzähne belastet werden (bei irrational gewähltem Prothesendesign, auch auf Wunsch und Drängen des Patienten);
2.12. Mit kieferorthopädischer Behandlung;
2.13. Bei der Behandlung von ungeformten Zähnen;
2.14. Bei der Wiederherstellung des Winkels und der Schneidkante des Zahns;
2.15. Wenn der Patient schlechte Angewohnheiten hat;
2.16. Die fehlende Verteilung der Kaulast auf dem restaurierten Zahn, d. H. Unzeitgemäße Prothetik;
2.17. Bei der Behandlung eines bestimmten Kontingents (Kinder, Behinderte, Schwangere);
2.18. Bei der Wiederherstellung eines Zahns, wenn eine endodontische Behandlung in einer anderen medizinischen Einrichtung durchgeführt wurde;
2.19. Mit vorübergehend verzögerter Füllung (bei tiefer Karies, bei endodontischer Behandlung);
2.20. Bei einer Vorsorgeuntersuchung weniger als einmal alle 6 Monate. Bei einer Verzögerung von mehr als 1 Monat bei der Vorsorgeuntersuchung durch den Patienten erlischt die Garantie;
3. Gewährleistungszeitraum und Gewährleistungsbedingungen für zahnärztliche orthopädische Leistungen.
3.1. Für alle Arten von zahnorthopädischen Konstruktionen wird eine Garantie von 1 Jahr gewährt, vorbehaltlich der Erfüllung aller Vorschriften und Empfehlungen eines Orthopäden sowie einer Vorsorgeuntersuchung alle 6 Monate.
Hinweis: Wenn während der Garantiezeit keine Korrektur von teilweise und (oder) vollständig abnehmbaren Lamellen einschließlich Spangenstrukturen durchgeführt wurde, beträgt die Garantiezeit 6 Monate;
3.2. Für gegossene, metallkeramische, metallacrylische Konstruktionen im vorderen Bereich der Zahnbögen wird eine Garantie von 1 Jahr gewährt, sofern Kaugruppen von Zähnen vorhanden sind und (oder) die Kaugruppen von Zähnen nicht wiederhergestellt werden mit orthopädischen Strukturen.
Hinweis: bei Fehlen von Kaugruppen und (oder) Wiederherstellung von Kaugruppen mit orthopädischen Strukturen – die Garantiezeit beträgt 6 Monate;
Die Garantie für das installierte, osseointegrierte (vom Arzt festgelegte) Implantat und seine Komponenten beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Installation der Prothese auf dem Implantat.
4. In den folgenden Fällen wird keine Garantie gewährt:
4.1. Mit einem Mundhygieneindex ONI-S von mehr als 0,6;
4.2. Wenn es Bedingungen gibt, traumatische Knoten in der Höhle des Patienten zu erzeugen;
4.3. Bei Zerstörung und (oder) Ausdünnung der Zahnwurzel unterhalb des Zahnfleischniveaus, bei der Herstellung von gegossenen Stifteinlagen;
4.4. Bei Vorliegen von schlechten Angewohnheiten bei Patienten;
4.5. Mit einem irrational gewählten Design während der Prothetik, auch auf Wunsch und Drängen des Patienten;
4.6. Bei fehlender oder vorzeitiger Bereitstellung einer Vereinbarung und anderer Unterlagen (Bescheinigung einer behinderten Person, Pässe usw.) bei der Erbringung orthopädischer zahnärztlicher Leistungen;
4.7. Bei unbefriedigender endodontischer Behandlung der Zähne.
Hinweis: Der Patient muss wissen, dass mögliche Komplikationen, die rechtzeitig bei der Nachuntersuchung erkannt und vom Zahnarzt ordnungsgemäß (dh nach anerkannten Methoden) beseitigt werden, seiner Gesundheit nicht schaden.